Satzung

Satzung Gewerbeverein Erding e.V.

  §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Selbstständige der Region Erding Gewerbeverein Erding e.V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er hat den Sitz in Erding und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Erding.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  §2 Zweck

Der Gewerbeverein Erding bildet ein Netzwerk der Gewerbetreibenden im Stadtgebiet Erding. Er vertritt die gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit in wirtschaftlicher wie auch in politischer Hinsicht und ist bestrebt, ortsansässige Firmen der Bevölkerung und den Behörden nahe zu bringen. Des Weiteren soll die Zusammengehörigkeit innerhalb der Gewerbetreibenden gefördert werden.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbereich wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

  §3 Mitgliedschaft

3.1.     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3.2.     Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

3.3.     Die Mitgliedschaft endet

3.3.1.  durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung.

   Die Kündigung ist schriftlich an den Verein zu richten und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter

   Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen werden.

3.3.2.  durch Ausschluss aus dem Verein.

Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung verstoßen oder mit der Verpflichtung trotz Mahnung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb 4 Wochen nach Mitteilung  des Ausschlusses schriftlich Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

3.3.3.  durch den Tod von natürlichen Personen und bei Geschäftsaufgabe.

 §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei eine Übertragung des Stimmrechts möglich ist.
Jedes Mitglied bringt sich mit ein und wirkt entsprechend seiner fachlichen Qualifikation bei der Lösung von speziellen Aufgaben mit.
Das umfangreiche Aufgabengebiet des Vereins kann und soll nicht nur vom Vorstand bewältigt werden, es erfordert unbedingt die Teamarbeit.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 §5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben und evtl. Umlagen für den Fall eines außerordentlichen Finanzbedarfs. Der außerordentliche Finanzbedarf wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
5.1.     Die Höhe der Beiträge ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

5.2.     Beiträge und evtl. Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

5.3.     Der Betrag wird in der Regel per Bankeinzug eingezogen.

 §6 Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§7 Vereinsorgane

7.1.     Mitgliederversammlung

7.2.     Vorstand

 §8 Vorstand

der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden,

dem  stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. Kassier

Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleine zur Vertretung berechtigt.

8.2.    der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die

Dauer  von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

8.3.    Der Vorstand kann zu jeder Sitzung weitere Beisitzer mit Sitz und Stimme sowie Vereinsmitglieder als beratende Mitglieder ohne Sitz und  Stimme laden.

 §9 Aufgaben des Vorstands

 Der Vorstand ist verantwortlich für:

9.1.     die Führung der laufenden Geschäfte,

9.2.     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9.3.     die Verwaltung des Vereinsvermögens

9.4.     die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

9.5.     die Buchführung,

9.6.     die Erstellung des Jahresberichts,

9.7.     die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 §10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 §11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Sie muss 14 Tage vor Beginn der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung einzureichen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

 §12 Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über
12.1.   Jahresbericht

12.2.   Kassenbericht

12.3.   Entlastung des Vorstands

12.4.   Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)

12.5.   Satzungsänderungen

12.6.   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

12.7.   Wahl von 2 Kassenprüfern (keine Vorstandsmitglieder)

12.8.   Anträge des Vorstands und der Mitglieder

12.9.   Die Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung ist jeweils eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

§14 Satzungsänderung

Abänderungen der Satzung bedürfen einer absoluten Mehrheit der bei dieser Versammlung anwesenden Mitglieder.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziellen Auflösungsversammlung erfolgen. Der Auflösung müssen 9/10 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Vorhandenes Barvermögen und andere Vermögensteile werden der Stadt Erding zur gemeinnützigen Verwendung zugeführt.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16.10.2007 und von der Mitgliederversammlung am 17.12.2007 beschlossen
Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

Erding, den 16. Oktober 2007